Widerruf & Mängelrecht bei der PSP


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Der folgende Artikel beschäftigt sich mit dem Rückgaberecht (Widerruf) und Sachmängeln, berücksichtigt die verschiedenen Arten des Kaufvertrages, klärt Rechtsirrtümer auf und legt das Gesetz anhand der PSP aus. Wann kann ich eine PSP zurück geben ? Unter welchen Voraussetzungen und was muss man beachten ? Auch gebrauchte PSPs ? Habe ich 14 Tage Rückgaberecht ? All diese und viele weitere Fragen beantwortet der Artikel.

 

A. Beanstandung wegen Sachmangel

1. Sachmangel

Ein allgemeines Rückgaberecht gibt es so nicht, wie viele Leute glauben. Ein Anspruch kann entstehen, wenn die PSP schon bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB) mangelfhaft war. Bei Gefahrübergang bedeutet, dass der Schaden schon vorhanden gewesen sein muss, als man die PSP gekauft hat und nicht nachträglich erst entstanden ist. Tritt der Mangel erst nachträglich auf, so fällt dies in den Rahmen der Garantie/Gewährleistung.


a) Wann liegt ein Mangel vor ?

Der Sachmangel ist in § 434 BGB geregelt. Wenn die PSP nicht die vereinbarte oder zu erwartende Beschaffenheit aufweist, liegt ein Sachmangel vor.

Beispiele für typische Sachmängel im PSP-Bereich (Neuware):

  • andere Farbe, als auf dem Karton zu sehen
  • Kratzspuren, deutliche Gebrauchsspuren
  • fehlendes Zubehör (z.B. Akku, Ladegerät, Anleitung)
  • Defektes Zubehör oder PSP lässt sich nicht anschalten
  • Laufwerk liest keine UMDs
  • Tote Pixel auf dem Display (Sony erachtet 7 tote Pixel für erforderlich, rechtlich jedoch nicht haltbar)

Kein Mangel ist etwa:

  • Firmware-Version zu hoch (wegen Downgrade)
  • DateCode zu hoch (wegen Downgrade)
  • Homebrews nicht abspielbar
  • subjektive Eindrücke vom Design (Tastenanordnung gefällt mir nicht etc.)
  • Technisch bedingte Strörungen (z.B. Display spiegelt / Anfälligkeit für Fingerabdrücke)

Ausnahme dazu ist jedoch, wenn der eigentlich nicht erfasste Mangel vereinbart worden ist. Wirbt eine Beschreibung also etwa damit, dass diese PSP downgradefähig ist und sie ist es nciht, so liegt sehr wohl ein Sachmangel vor.


b) Mangel bei einer gebrauchten PSP ?

Die oben genanten Sachmängel gelten auch, wenn man eine PSP gekauft hat, die schon gebraucht ist. Zu beachten ist nur, dass man seinen Anspruch nicht geltend machen kann, wenn der Verkäufer auf den bestehenden Mangel hingewiesen hat. Das leichte Gebrauchsspuren oder gerinfügige Kratzer vorhanden sind, fällt in den zu erwartenden Bereich bei einer gebrauchten PSP. Deshalb muss der Verkäufer speziell darauf nicht zwingend hinweisen.


c) Kauf bei eBay ?

In vielen Artikelbeschreibungen schließen Privatverkäufer die Rückgabe/den Widerruf bei PSPs aus. Diese allgemeine Geschäftsbedingung (AGB, §§ 305 ff. BGB) ist jedoch nicht wirksam, wenn ein Mangel vorliegt, der in der Beschreibung nicht aufgeführt worden ist oder sich nicht daraus ergibt. Ausschließen kann man bei einem Privatkauf nur das 14-tägige Widerrufsrecht, das bei einem solchen Fernabsatzgeschäft sonst gilt (dazu weiter unten mehr). Das Mängelrecht bleibt davon aber unberührt.


d) Kauf auf Flohmarkt oder von Bekannten etc. ?

Wenn man eine PSP auf einem Flohmarkt oder von einem Bekannten kauft und sie daher selber begutachten kann, kann man nicht zurücktreten wegen Mängeln, die erkennbar gewesen wären, selbst wenn der Verkäufer nicht darauf hinweist. Mängel, die sich erst mit der Zeit erkennbar zeigen, aber schon beim Kauf bestanden haben, kann man jedoch geltend machen. Das Gleiche gilt für eBay, wenn man die Ware selbst abholt.


e) Mangel beim Transport entstanden ?

Beim Versendungskauf (also wenn die PSP verschickt wird) geht die Gefahr gemäß § 447 BGB auf den Käufer über, in dem Moment in welchem die Ware versendet wird. Dies bedeutet konkret, dass der Verkäufer nicht haftet, wenn die PSP auf dem Transportweg (Postpaket etc.) beschädigt worden ist. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt jedoch weiterhin, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt (siehe unten).


2. Was muss der Verkäufer bei einem Sachmangel tun ?

Ein Mangel am Handheld reicht bei einer Neuware allein nicht aus, um das Geld für seine PSP zurück zu bekommen. Denn der Gläubiger (Käufer der PSP) kann zwar zwischen den verschiedenen Arten der Erfüllung der Schuldnerpflichten aus dem Kaufvertrag wählen, aber der Rücktritt ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (siehe unten). Diese einzelnen Erfüllungsarten ergeben sich zunächst aus § 437 BGB. In Normalfall wird der Käufer die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB wünschen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer versuchen muss den Mangel etwa durch eine Reparatur zu beheben. Aber auch eine Neulieferung der PSP kann der Käufer verlangen (§ 439 I 2. Alt BGB). Möglich ist auch eine teilweise Rückerstattung des Kaufpreises, die sich nach § 441 BGB richtet. Diese Art ist zwar eher unüblich, kann aber Sinn machen, wenn man den Schaden selber reparieren möchte, um etwas Geld zu sparen. Ablehnen kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung nur, wenn diese außer Verhältnis zum Wert der PSP steht (§ 439 III BGB).

Ob man nun ganz vom Kaufvertrag zurücktreten kann, richtet sich nach §§ 323 ff. BGB. Hier ist insbesondere § 326 V BGB zu beachten. Denn nur, wenn der Schuldner nicht leistet, kann man eigenmächtig vom Vertrag zurücktreten, sprich sein Geld gegen Aushändigung der PSP zurück verlangen. Ansosten muss man dem Händler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Hält er diese Frist nicht ein, kann man umgehend zurück treten. Ein Händler wird für gewöhnlich aber immer in der Lage sein zu leisten. In der Praxis spielt der Rücktritt daher nur bei einer gebrauchten PSP eine relevante Rolle.

Der Kauf einer gebrauchten PSP kann sich etwa bei einem Privatkauf über eine Online-Plattform oder auf einem Flohmarkt abspielen. In der Regel kann der Verkäufer hier keine Nacherfüllung leisten, weshalb dann ein gänzlicher Rücktritt vom Geschäft über § 326 V BGB möglich ist, wenn ein Mangel vorliegt.


3. Wieviel Zeit habe ich um den Mangel geltend zu machen ?

Den Mangel sollte man umgehend nach Bekanntwerden geltend machen. Zwar verjährt der Anspruch gemäß § 438 I Nr. 3 BGB erst nach zwei Jahren, aber dann kann der Verkäufer einen engeltlichen Ersatz für die Nutzung der PSP beanspruchen.


4. Muss man beweisen, dass man am Mangel keine Schuld trägt ?

Innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf gilt im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB. Dies bedeutet, dass der Verkäufer nachweisen muss, dass der Schaden aus Eigenverschulden entstanden ist. Ein Ausschluss liegt etwa vor, wenn offensichtlich erkennbar ist, dass die PSP herunter gefallen ist.

Nach den 6 Monaten muss der Käufer seine Unschuld beweisen. Dies gestaltet sich zumeist schwierig. Davon ungeachtet gilt natürlich die 1-jährige Garantie bei der PSP, die Sony gewährt. Manche Händler gewähren darüber hinaus auch eine längere Garantie. Die Garantie ist jedoch generell eine freiwillige Leistung des Händlers. Auch diese greift nicht bei offensichtlichen Eigenverschulden.

 

B. 14-tägiges Rückgaberecht

1. Kein generelles Widerrufsrecht auf Alles

Einer der populärsten Rechtsirrtümer ist die Meinung, es bestehe ein 14-tägiges Rückgaberecht auf alles, was man gekauft hat. Dabei regelt das Gesetz klar, wann das Widerrufsrecht (so der korrekte Begriff) greift. Aus § 355 BGB egibt sich, dass der Widerruf nur bei Haustürgeschäften (§ 312 BGB) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312b BGB) gilt. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn der Kauf etwa übers Internet, Telefon oder einen Katalog erfolgt ist.

Beispiele:

  • Kauf bei Amazon oder anderen Online-Shops
  • Bestellung im OTTO Katalog
  • Telefonische Bestellung über QVC oder andere Shopping TV-Sender

Grundsätzlich kann man sich merken, dass ein Fernabsatzvertrag gegeben ist, wenn man die PSP nicht vor Ort begutachten kann. Dies dient dem Schutz vor Mängeln, die man beim Kauf nicht erkennen kann.

Für den gewöhnlichen Erwerb z.B. im Kaufhaus besteht daher kein Recht auf Widerruf. Es hat sich eingebürgert, dass viele Läden trotzdem die Ware umtauschen. Ein Recht darauf besteht aber nicht. Dies geschieht wenn lediglich aus Kulanz. Wurde ein 14-tägiges Widerrufsrecht aber vertraglich vereinbart, so hat man jedenfalls auch ein Recht darauf. Der Verkäufer kann den Widerruf nicht widerrufen.


2. Vom Widerruf ausgeschlossene Sachen ?

Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind gemäß § 312d IV Nr. 1-7 BGB:

  • Spezielle angefertigte Sachen (z.B. Besonderes Faceplate, PSP mit Gravur)
  • UMDs, sofern die Hülle entsiegelt worden ist


3. Muss ich einen Grund für den Widerruf angeben ?

Hier besteht der große Unterschied zum Sachmangel. Denn bei einem Fernabsatzvertrag oder einem Haustürgeschäft kann man grundsätzlich ohne Angabe von Gründen (§ 355 I S. 2 BGB) den Kaufvertrag widerrufen. Es bedarf dazu weiterhin keiner Form - die Rücksendung der Ware reicht aus. Trotzdem empfiehlt es sich ein kurzes Schreiben aufzusetzen, in welchem man den Widerruf erklärt. Hierbei kann man auch gleich Transportkosten geltend machen (siehe unten).


4. Wann beginnt/endet die Frist für den Widerruf ?

Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Erhalt der Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 355 II BGB). Für gewöhnlich erhält man diese mit der Rechnung und der PSP. Kommt die Widerrufsbelehrung erst später, so gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 II S.2 BGB). Erhält man gar keine solche Belehrung, so erstreckt sich das Recht auf einen Zeitraum von 6 Monaten (§ 355 III S.1 BGB). Kommt die Widerrufsbelehrung hingegen schon vor dem Erhalt der PSP (etwa per E-Mail), so beginnt die Frist trotzdem erst am Tag des Erhalts der PSP (§ 355 III S.2 BGB).

Die Frist endet nach 14 Kalendertagen (keine Werktage). Fällt der letzte Tag der Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag gemäß § 193 BGB.

 

C. Wer trägt die Kosten für die Rücksendung ?

Die Kosten für die Rücksendung muss der Verkäufer gemäß § 439 II BGB tragen. Dies gilt gleichermaßen beim Sachmangel und beim Widerruf. Es ist jedoch darauf zu achten, dass sich die Rücksendungskosten in einem angmessenen Rahmen halten. Eine PSP sollte man daher etwa nicht einem 20 EUR teuren Paket zurück schicken. Überschüssige Kosten hat der Käufer selbst zu tragen. Ist die nächste Poststelle nicht gut zu Fuß zu erreichen, so kann etwa auch Geld für Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Benzin) geltend gemacht werden, wenngleich dies unüblich ist.

Aber: Wenn der Wert der bestellten Ware unter 40 EUR liegt, kann der Verkäufer vom Käufer die Zahlung der Rücksendungskosten gemäß § 357 II BGB verlangen. Viele Händler tragen die Kosten aus Kulanz aber trotzdem auch unterhalb dieser Grenze.

 

D. Ware selbst beschädigt und trotzdem Rückgabe/Nacherfüllung ?

Wenn die PSP nach Gefahrübergang beschädigt worden ist und ein weiterer Sachmangel oder das 14-tätige Widerrufsrecht vorliegt, so muss der Verkäufer trotzdem Nacherfüllung leisten bzw. die PSP zurück nehmen. Jedoch muss er den selbst verursachten Schaden nicht beheben bzw. kann bei einer gewünschten Neulieferung oder einem Widerruf einen angemessenen Schadensersatz verlangen gemäß §§ 280 I, 281 I BGB