wenn man aber in der 1 gegen 5 situation jemande erschiessen würde , wie du sagtest sei es ja legal , würde man damit aber nicht " ich schildere jetzt mal ein beispiel " mit 18 , ohne waffenschein und waffenbesitzkarte gleich gegen 2 gesetze verstoßen und dafür trozdem in den knast wandern? ich mein man hat ja dann eine schusswaffe anscheinend illigal erworben und illigal mit sich geführt , jedoch der gebrauch war legal aber trozdem hat man ja straftaten vollbracht.
Grundsätzlich macht man sich damit nach § 52 I Nr. 1 WaffG strafbar. Die Mindestfreiheitsstrafe dafür beträgt 6 Monate. In einem minder schweren Fall kann die Sanktion auf eine Geldstrafe abgemildert werden. In besonderen Fällen kann das Gericht aber auch ganz von Strafe absehen. Dies kann vorliegen, wenn man sich in Todesgefahr befunden hat oder aber selbst schwer verletzt wurde. Da erfolgt aber eine Bewertung des Einzelfalls. Viele Faktoren spielen eine Rolle, insbesondere ob man vorbestraft ist, wohin man schießt, ob eine andere Möglichkeit zur Abwehr oder Flucht bestand etc. Bis zum Alter von 19 ist ohnehin Jugendstrafrecht anzuwenden, das würde nochmal zu einer Minderung der Strafe führen.
angenommen man hat eine schreckschuss waffe und den kleinen waffenschein und man schiesst in weder vor ihm als zeitgewinn oder wenn es nicht anders geht( aus 10 - 20 cm entfernung ) seinen gegner ( bewaffnet mit eine messer , schlagstock oder ähnliches , annerkante illigale waffe halt ) ins bein , wäre dies noch selbstverteidigung ? weil dadurch ja auch eine nicht gerade ungefährliche wunde ensteht aber die blockierung eines weiteren angriffs ( wer greift mit ner fleischwunde am bein gerne weiter an ) .
wäre man dann vor dem gesetz geschützt durch den kleinen waffenschein?
Seit der Novellierung des WaffG im Jahr 2008 gelten auch geladene Schreckschusspistolen als Waffen. Ob hier eine Notwehr vorliegt, hängt von vielen Einzelheiten ab. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass man zuerst einen Warnschuss abgeben soll, sofern dies möglich ist. Wenn der Angriff dafür aber zu unmittelbar ist, darf man auch auf den Körper schießen. Ein Schuss ins Bein gilt dabei als das mildeste Mittel und wäre im Rahmen der Notwehr gerechtfertigt.
Einen Schuss in den Kopf könnte man als Notwehrexzess werten. Bei besonderer Furcht oder Schrecken ist man danach trotzdem entschuldigt und es erfolgt keine Bestrafung. Liegen aber diese sogenannten asthenischen Effekte (Furcht, Schrecken, Verwirrung) nicht vor, machst du dich wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar. Wenn das Gericht einen Erlaubnisirrtum annimmt, weil du irrtümlich geglaubt hast ihm in den Kopf schießen zu dürfen, so wirst du aufgrund von § 16 I StGB nur wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB bestraft. Die Körperverletzung tritt dabei subsidiär zurück, wird also nicht zusätzlich bestraft. Eine Strafbarkeit nach dem WaffG scheidet bei erlaubtem Besitz aus.